91. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 254/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Sanitätseinrichtungen“ durch die Wortfolge „fachlich befassten Dienststellen“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt“ durch die Wortfolge „Stellungskommission oder der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.
3. In § 47 Abs. 20 wird die Datumsbezeichnung „30. Juni 2022“ durch die Datumsbezeichnung „30. Juni 2023“ ersetzt.
4. In § 47 erhält der bisherige mit der Novelle BGBl. I Nr. 254/2021 angefügte Abs. 23 die Absatzbezeichnung „(24)“.
5. Dem § 47 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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