62. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (40. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021 wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden.“
2. Nach § 102 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:
„(3c) Als nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) gilt jedenfalls
- 1. die Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
- 2. die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,
- 3. Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder
- 4. eine Fahrweise, bei der mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird.
Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche Zwangsmaßnahmen sind spätestens nach 72 Stunden aufzuheben.“
3. In § 134 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 5 000 Euro“ durch die Wortfolge „Geldstrafe bis zu 10 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 134 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Wer Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 3 vierter Satz in Verbindung mit § 102 Abs. 3c oder § 102 Abs. 4 im Hinblick auf ungebührliche Lärmerregung durch gesteuerte Fehlzündungen oder Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem begeht, ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 10 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Weiters kann bei den genannten Übertretungen § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen von 300 Euro sofort eingehoben werden.“
5. § 135 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 58 Abs. 2, § 102 Abs. 3c, § 134 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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