216. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 399 wird folgender § 400 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2023
§ 400. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023 (§ 20d BewG 1955) für die Zeit vor dem 1. Jänner 2024 nicht zu berücksichtigen.
(2) Personen, die am 31. Dezember 2023 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2023 nach § 20d BewG 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 € nach § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt. Die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung kann zum Letzten eines jeden Kalendermonats widerrufen werden.“
Van der Bellen
Nehammer
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