166. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Stunden“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28 Tage“ ersetzt.
2. In § 24c Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „vidieren.“ der Satz „Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.
3. § 24c Abs. 5 entfällt.
4. In § 24f Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c und Z 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 2“ durch „darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen“ ersetzt.
5. In § 24f Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „und Nachtragung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ , Nachtragung und Vidierung“ ersetzt.
6. In § 24f Abs. 4 Z 2 wird in lit. b der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) zur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,“
7. Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 18 Abs. 6 Z 2, § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2, Abs. 4 Z 1 lit. a sowie Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/2022 treten am 01. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24c Abs. 5 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)