153. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „ , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“ eingefügt.
2. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.“
3. In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41“ und die Wortfolge „während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG“ durch die Wortfolge „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts“ ersetzt.
3a. In § 42 Abs. 1a Z 2 wird das Zitat „12c Abs. 6 AuslBG“ durch das Zitat „12c Abs. 5 AuslBG“ ersetzt.
4. Dem § 82 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) Die §§ 1 Abs. 2 Z 3, 20 Abs. 2a und 21 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 42 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2022 tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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