79. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen (Stellungskommissonen-Verordnung 2022 - SteKo-VO 2022)
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Wien |
| Steiermark |
§ 2. Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 3. Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 4. Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 5. Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Kärnten |
| Tirol |
§ 6. Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:
Teil des Ergänzungsbereiches | zuständige Stellungskommission |
| Steiermark |
| Kärnten |
§ 7. Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 8. Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.
§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.
§ 10. (1) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich
- 1. vom 16. Mai 2022 bis 30. Mai 2022 für den politischen Bezirk Eferding,
- 2. vom 30. Mai 2022 bis 11. Juli 2022 für den politischen Bezirk Kirchdorf und
- 3. vom 13. Juli 2022 bis 20. Oktober 2022 für den politischen Bezirk Vöcklabruck
der Stellungskommission Kärnten zu bedienen.
(2) Abweichend von § 4 zweiter Satz hat sich das Militärkommando Oberösterreich vom 2. Mai 2022 bis 20. Juli 2022 für die Stadt Linz der Stellungskommission Steiermark zu bedienen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, BGBl. II Nr. 406/2012, außer Kraft.
Tanner
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