55. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(3) Der Betreiber von Betriebsstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf
- 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
- 2. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(5) Der Betreiber von Betriebsstätten darf - unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften - das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
- 1. Stromtankstellen,
- 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
- 3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“
2. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
- 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
- 2. Bibliotheken,
- 3. Büchereien und
- 4. Archive
gilt § 5 Abs. 1. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts sowie Konzertsäle und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.“
3. In § 9 entfällt Abs. 6; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
4. In § 11 entfallen die Abs. 2 und 3 und erhalten die Abs. 4 bis 12 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(10)“.
5. In § 11 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Personen gemäß Abs. 2 Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe“ ersetzt.
6. In § 11 Abs. 4 Schlussteil entfällt die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 1“.
7. In § 11 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
8. In § 11 Abs. 6 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
9. In § 11 Abs. 8 Z 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 9“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 7“ ersetzt.
10. In § 11 Abs. 9 wird die Wort- und Zeichenfolge „4 bis 6“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 bis 4“ ersetzt.
11. In § 12 entfallen die Abs. 2 und 3 und erhalten die Abs. 4 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(7)“.
12. In § 12 Abs. 2 wird die die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten“ ersetzt.
13. In § 12 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird jeweils die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
14. In § 12 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 2 Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten“ ersetzt.
15. In § 12 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.
16. In § 12 Abs. 7 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
17. § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
- „1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- 2. Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist nur zulässig
- a) bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern;
- b) bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
- § 6 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz gilt sinngemäß.“
18. In § 13 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mit mehr als 50 Teilnehmern“ ersetzt.
19. § 13 Abs. 1 Z 7 entfällt.
20. § 14 lautet:
„§ 14. Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 13 Abs. 1 bis 4 und 5 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen.“
21. In § 17 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 5“.
22. Nach § 18 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Personen am betreffenden Ort durchgehend eine Maske zu tragen haben.“
23. In § 18 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt nicht für“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 erster Satz gilt nicht für“ ersetzt.
24. In § 20 Abs. 1 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 7 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.
25. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 7/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 43/2022“ ersetzt.
26. In § 24 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „12. März“ und die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar“ ersetzt.
27. In § 24 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „4. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „18. Februar“ ersetzt.
28. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 5, § 9 Abs. 5 bis 7, § 11 Abs. 2 bis 12, § 12 Abs. 2 bis 9, § 13 Abs. 1, § 14, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 8, § 20 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 1 sowie § 24 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2022 treten mit 12. Februar 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 1 Z 7 außer Kraft.“
Mückstein
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