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BGBl II 52/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: COVID-19-Impfpflichtverordnung

52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung - COVID-19-IV)

Auf Grund des § 3 Abs. 3, 6 und 7 sowie des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz - COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein gültiger Impfstatus liegt jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie gemäß § 4 vor. Bei Überschreitung von Impfintervallen liegt so lange kein gültiger Impfstatus vor, bis die Impfung gemäß § 4 Abs. 7 nachgeholt wird.

(2) Für die Erfüllung der Impfpflicht sind anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt.

(3) Als anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gelten folgende Impfstoffe gegen COVID-19:

  1. 1. SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products,
  2. 2. COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac,
  3. 3. BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech,
  4. 4. SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVX-CoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India und
  5. 5. ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India.

(4) Sofern diese Verordnung in Bezug auf bestätigte Infektionen mit SARS-CoV-2 auf den Tag der Probenahme abstellt, ist dies der Tag der ersten positiven Probenahme. Diesem Tag der Probenahme gleichgestellt ist im Fall des § 2 Z 5 lit. b des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, der im Absonderungsbescheid bestimmte erste Tag der Absonderung.

Ausnahmen

§ 2. Die Impfpflicht besteht nicht für:

  1. 1. Schwangere,
  2. 2. Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:
    1. a) Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,
    2. b) akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    3. c) molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,
    4. d) Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und
    5. e) vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß § 2b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.
  3. 3. Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
    1. a) Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
    2. b) Organtransplantation,
    3. c) dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
    4. d) Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
    5. e) aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
    6. f) sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.
  4. 4. Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
  5. 5. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Ärztliche Bestätigung

§ 3. (1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind

  1. 1. von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder
  2. 2. vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt

    auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.

(2) Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.

(3) Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern

  1. 1. das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und
  2. 2. keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.

Umfang der Impfpflicht

§ 4. (1) Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich

  1. 1. einer Erstimpfung,
  2. 2. innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und
  3. 3. innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung

    zu unterziehen.

(2) Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst-, aber noch keiner Zweitimpfung unterzogen haben, haben sich,

  1. 1. sofern die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt, einer neuen Impfserie gemäß Abs. 1,
  2. 2. sofern die Erstimpfung bis zu 360 Tage, aber mehr als 65 Tage zurückliegt, einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
  3. 3. sofern die Erstimpfung bis zu 65 Tage zurückliegt, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung

    zu unterziehen.

(3) Personen, die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst- und einer Zweitimpfung, aber noch keiner Drittimpfung unterzogen haben, haben sich,

  1. 1. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung mehr als 190 Tage zurückliegt, einer Drittimpfung,
  2. 2. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung bis zu 190 Tage zurückliegt, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder
  3. 3. sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, innerhalb von 65 Tagen nach der Zweitimpfung erneut einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung

    zu unterziehen.

(4) Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde, haben sich

  1. 1. innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung oder
  2. 2. nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme der Impfserie gemäß Abs. 1

    zu unterziehen.

(5) Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme einer Erstimpfung unterzogen haben, die mehr als 190 Tage zurückliegt, haben sich einer Zweitimpfung zu unterziehen. Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor Beginn einer Impfserie bestätigt wurde und die sich nach Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme vor Inkrafttreten des COVID-19-IG, vor Eintritt der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-IG oder vor einer Impfung gemäß § 10 Abs. 3 COVID-19-IG bereits einer Erst- oder einer Erst- und Zweitimpfung unterzogen haben, gilt Abs. 2 beziehungsweise 3.

(6) Für Personen, für die eine Infektion mit SARS-CoV-2 zwischen Erst- und Zweitimpfung oder zwischen Zweit- und Drittimpfung bestätigt wurde, gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Impfpflicht nicht vor Ablauf von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme besteht.

(7) Personen, die die Impfintervalle gemäß Abs. 1 bis 5 und 10 überschreiten, wiedererlangen einen gültigen Impfstatus, sofern

  1. 1. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Zweitimpfung gemäß Abs. 1 Z 3,
  2. 2. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage überschritten hat, mit der Nachholung der Zweitimpfung; diese Zweitimpfung gilt als Erstimpfung gemäß Abs. 1 Z 2.
  3. 3. das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung gemäß Abs. 4 Z 1, Abs. 5 oder 10 überschritten ist, mit der Nachholung der Zweitimpfung,
  4. 4. das Impfintervall zwischen Zweit- und Drittimpfung überschritten ist, mit der Nachholung der Drittimpfung.

(8) Für Personen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Eintritt der Impfpflicht

  1. 1. mindestens drei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben oder
  2. 2. nach einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 mindestens zwei Impfungen gegen COVID-19 unterzogen haben, wenn die Erstimpfung innerhalb von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme erfolgt ist,

    gilt die Impfpflicht als erfüllt.

(9) Für Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 unterzogen haben, gilt die zweite Impfung als Erstimpfung im Sinne dieser Verordnung.

(10) Für Personen, bei denen vor Beginn einer Impfserie ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, gilt die Impfpflicht als erfüllt, wenn sie sich einer Erstimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung unterziehen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Mückstein

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