512. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMKÖS-Grundausbildungsverordnung)
Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.
(3) Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst:
- 1. die Zentralleitung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Geschäftseinteilung,
- 2. das Bundesdenkmalamt,
- 3. die Hofmusikkapelle und
- 4. das Österreichische Museum für Volkskunde.
Ziel der Grundausbildung
§ 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Ausbildungsleiterin und Ausbildungsleiter, Mentorin und Mentor
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Grundausbildung zuständig ist.
(2) Für die Dauer der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter jeder und jedem Auszubildenden eine oder ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortliche oder verantwortlicher und entsprechend geeignete Mentorin oder geeigneter Mentor zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin oder Mentor erfolgt freiwillig.
Ausbildungsformen
§ 4. (1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
(3) Bei der Zuweisung zu einer der genannten Ausbildungsformen ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus
- 1. der Erstorientierung,
- 2. der theoretischen Ausbildung und
- 3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Erstorientierung
§ 6. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
- 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und
- 3. ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
(3) Jede und jeder Auszubildende der Zentralleitung hat zeitnah nach Dienstantritt die Einführungsveranstaltung des BMKÖS zu besuchen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung erfolgt insbesondere die Vorstellung der einzelnen Organisationseinheiten des Präsidiums und der Fachsektionen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat in Abstimmung mit den betroffenen Organisationseinheiten der Zentralleitung die Einführungsveranstaltung zu organisieren.
Theoretische Ausbildung
§ 7. Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. allgemeine theoretische Ausbildung, welche an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) erfolgt, sowie
- 2. ressortinterne theoretische Ausbildung.
Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus
- 1. dem verpflichtenden Basislehrgang und
- 2. einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.
(2) Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:
Verwendungs-/Entlohnungsgruppe | A 1/v1 rechtskundig | A 1/v1 | A 2/v2 | A 3/v3/h1 A 4/v4/h2/h3 |
Basislehrgang | 80 UE | 80 UE | 80 UE | 64 UE |
individuelle Schwerpunktausbildung | 56 UE | 56 UE | 56 UE | 56 UE |
(3) Der Basislehrgang gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
- 1. für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
- 2. für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
- 3. A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.
(4) Im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 sind Wahlmodule so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.
Ressortinterne theoretische Ausbildung
§ 9. (1) Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus
- 1. zwei Modulen gemäß Abs. 3 für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2;
- 2. einem Modul gemäß Abs. 3 für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.
(2) Ein Modul hat dem Tätigkeitsbereich der oder des Auszubildenden zu entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufzuweisen. Die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2 können in diesem eine Projektarbeit verfassen. Die Festlegung des Themas und des Umfangs der Projektarbeit erfolgt in Absprache mit der oder dem Vorgesetzten und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
(3) Die Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
- 1. Rechtliche Grundsatzangelegenheiten (inklusive Legistik und parlamentarische Angelegenheiten)
- 2. Organisations-, Verwaltungs- und Projektmanagement
- 3. Personalgrundlagen (inkl. Bildung und Bildungsmanagement im Bund, HR-Controlling und Mobilitätsförderung)
- 4. Haushaltsrechtliche Grundlagen und Wirkungsorientierte Steuerung (inkl. Better Regulation, Wirkungsorientierte Steuerung in der Bundesverwaltung)
- 5. Sportgrundsatzangelegenheiten, Fördermittelmanagement im Rahmen der Bundessportförderung
- 6. Angelegenheiten des Gesundheits-, Breiten- und Schulsports
- 7. Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensport
- 8. Sportmedizin, Sportwissenschaft, Sporttechnik
- 9. Dienst- und Besoldungsrecht
- 10. Dienstvertragsrecht
- 11. Pensionsrechtliche Angelegenheiten, Karenzrecht
- 12. Innovation und Innovationsmanagement
- 13. Medien- und Kulturtechniken in der Verwaltung (inkl. digitale Transformation)
- 14. Österreichs Kunst- und Kulturszene, Aufbau und Funktionsweise der Kulturverwaltung, internationaler Stellenwert der Kunst- und Kulturpolitik Österreichs
- 15. Beteiligungen im Bereich Kunst und Kultur, Beteiligungsmanagement und Steuerung im Bereich Ausgliederungen
- 16. Kunstförderung, Filmförderung, Denkmalschutz, Kunstrückgabe
(4) Die in Abs. 3 genannten Module der ressortinternen theoretischen Ausbildung sind keine Module im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2.
Praktische Verwendung
§ 10. (1) Die praktische Verwendung hat
- 1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
- 2. innerhalb der Ausbildungsphase - soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart - über einem Zeitraum von vier Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
zu erfolgen.
(2) Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(3) In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung, wie z. B. private Unternehmen, ausgegliederte Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union, erfolgen. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.
Ausbildungsplan
§ 11. (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
- 2. die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
- 3. gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß § 14, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- 4. die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß § 9,
- 5. die praktische Verwendung gemäß § 10 und
- 6. gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß § 10.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
Prüfungsordnung
§ 12. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn der Basislehrgang, die individuelle Schwerpunktausbildung, die ressortinterne theoretische Ausbildung und der Besuch des allenfalls vorgeschriebenen Rotationsarbeitsplatzes erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen hat auf Grund mündlicher Prüfungen durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projektarbeit und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projektarbeit ist vom jeweils zuständigen Mitglied der Dienstprüfungskommission zu bewerten.
(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
(5) Absolvierte Module sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen oder einer Bestätigung über die Projektarbeit zu belegen.
(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.
Prüfungskommission
§ 13. (1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.
(4) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Anrechnung
§ 14. (1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsphase
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 606/2020, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zum 31. Dezember 2022 genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.
Kogler
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