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BGBl II 40/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Verordnung: Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

40. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Aufgrund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, und des Abschnittes II des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, wird unter Bedachtnahme auf den am 17. Dezember 2021 gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO), BGBl. Nr. 93/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. II Nr. 363/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 0.02. lit. p) lautet:

  1. „p. „S p o r t b o o t - R i c h t l i n i e“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90;“

2. § 0.02. lit. q) lautet:

  1. „q. „w a s s e r g e f ä h r d e n d e S t o f f e“: Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;“

3. In § 0.02. wird der Punkt am Ende der lit. s) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. t) angefügt:

  1. „t. „u n s i c h t i g e s W e t t e r“: Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.“

4. In § 1.03. Abs. 1 wird die Wortfolge „berufliche Übung“ durch die Wortfolge „Praxis der Schifffahrt“ ersetzt.

5. § 1.06. erster Satz lautet:

„Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden.“

6. § 1.09. Abs. 3 lautet:

„(3) Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.“

7. § 2.01. Abs. 1 lit. b) lautet:

  1. „b. Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-Up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.“

8. Dem § 2.01. Abs. 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; § 14.02., ausgenommen lit. f), g), i) und l), und § 14.07. gelten entsprechend.“

9. § 3.01. lautet:

§ 3.01. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.

(2) In dieser Verordnung gelten als

  1. a. „Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30' nach jeder Seite (d.h. von vorne bis beiderseits 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  2. b. „Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30' sichtbar sein muss (d.h. von vorne bis 22°30' hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein.
  3. c. „Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30' von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein.
  4. d. „Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  5. e. „Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein.
  6. f. „Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.

    Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.

(3) Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

  1. a. weißes helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen)
  2. b. rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen)
  3. c. weißes gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen)
  4. d. rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen)

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

  1. a. Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:
    1. 1) Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile)
    2. 2) Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen)
    3. 3) beim Dreifarben-Topplicht
  1. b. Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr,
    1. 1) Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, Hecklicht
    2. 2) Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen)

aber weniger als 20 m:

und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen)

  1. c. Auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:
    1. 1) Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen)
    2. 2) Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen)

10. Die Überschrift von § 3.04. lautet:

„Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter“

11. In § 3.04. Abs. 1, 3. Satz, wird nach dem Wort „der“ die Wortfolge „gemäß Abs. 3“ eingefügt.

12. In § 3.04. Abs. 2 wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wortfolge „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

13. § 3.04. Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, müssen bei Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.“

14. § 3.06. Abs. 2 bis 6 lauten:

„(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des § 3.01. Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.

(3) Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf

  1. a. Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4,4 kW beträgt,
  2. b. Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,
  3. c. Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und
  4. d. Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

(4) Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

  1. a. Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,
  2. b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,
  3. c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder
  4. d. Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.

    Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß lit. a) können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.

(5) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.

(6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

  1. a. Seitenlichter und ein Hecklicht,
  2. b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,
  3. c. ein Dreifarben-Topplicht,
  4. d. ein weißes Rundumlicht oder
  5. e. Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.“

15. In § 3.07. wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht“ durch die Wortfolge „grünes helles Rundumlicht“ ersetzt.

16. In § 3.08. Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wortfolge „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

17. § 6.05. lautet:

§ 6.05. Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

  1. a. den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
  2. b. den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
  3. c. den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
  4. d. den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,
  5. e. den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,
  6. f. Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.“

18. In § 6.13. Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck.

19. Dem § 6.13. Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß § 4.02. Abs. 1 lit. a) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.“

20. In § 6.15. Abs. 1 wird nach dem Wort „Geräten“ ein Beistrich gesetzt und der Satz „darunter fallen zB auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren,“ eingefügt.

21. § 6.15. Abs. 3 lautet:

„Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.“

22. In § 6.15 Abs. 4 wird die Wendung „Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer“ durch die Wendung „Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler“ ersetzt.

23. In § 6.15. Abs. 5 wird das Wort „Wasserskifahrern“ durch das Wort „Wassersportlern“ ersetzt.

24. In § 6.15. Abs. 7 lautet:

„(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.“

25. § 8.02. Z 1 lautet:

  1. „1. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,“

26. In § 8.02. wird in Z 2 der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.“

27. In § 8.03. entfällt in Z 1 und Z 2 der Verweis auf lit. b.

28. In § 8.03. wird in Z 2 am Ende des Satzes das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 und Z 5 angefügt:

  1. „4. gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
  2. 5. deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,“

29. In § 10.02. Abs. 2 wird das Zitat „§ 6.05. lit. b bis d“ durch das Zitat „§ 6.05. lit. b) bis f)“ ersetzt.

30. § 10.08. lautet:

§ 10.08. Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern ist verboten.“

31. § 11.04. Abs. 5 lautet:

„(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.“

32. § 11.06. zweiter Satz lautet:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.“

33. In § 12.06. Abs. 1 lit. a) wird der Beistrich nach dem Wort „Wohnort“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Unterschrift“.

34. Dem Text des § 12.09. wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG , ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in § 12.10. angeführte Rheinstrecke ist § 12.10. Abs. 3 zu beachten.“

35. § 12.10. Abs. 3 lautet:

„(3) Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 , die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Abs. 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Abs. 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.“

36. § 13.11a. Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.“

37. In § 13.11a. wird in Abs. 2 die Wortfolge „für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren)“ durch die Wortfolge „Verbrennungsmotore, die nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen,“ ersetzt.

38. In § 13.11a. Abs. 3 wird die Wortfolge „Otto- und Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotore“ ersetzt.

39. In § 13.11a. Abs. 4 wird die Wortfolge „Otto- oder Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotore“ ersetzt.

40. § 13.11a. Abs. 6 lautet:

„(6) Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:

  1. 1. Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG , 2005/55/EG und 2005/78/EG , ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 202;
  2. 2. Typenprüfungen für Dieselmotore gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2);
  3. 3. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 bzw. Z 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020 S. 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW;
  4. 4. Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 mit einer Nennleistung grösser 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.“

41. § 13.11a. Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotore in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:

  1. 1. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;
  2. 2. eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
  3. 3. eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWP gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 , die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
  4. 4. eine Typengenehmigung für Motore der Klasse IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 , die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;
  5. 5. eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 , die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 nicht überschritten werden;
  6. 6. eine Typengenehmigung für Motore der Klasse NRG gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 , die dem Antrieb von Generatoren dienen;
  7. 7. eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der UNECE-Regelung Nummer 49, Änderungsserie 06.

Werden Motore, für die eine Typengenehmigung gemäß Z 5, 6 oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen.

Von dieser Bestimmung sind Motore ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.“

42. § 13.11b. lautet:

§ 13.11b. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.“

43. § 13.11c. samt Überschrift lautet:

„Wartung von Motoren

§ 13.11c. Alle Verbrennungsmotore für Antrieb und Stromerzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß § 14.04. Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.“

44. § 13.11d. Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Dieselmotore,

  1. a. die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
  2. b. die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.“

45. § 13.15. Abs. 3 lautet:

„(3) Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.“

46. § 13.20. Abs. 3 Z 3 wird der Halbsatz „sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,“ angefügt.

47. In § 13.20. Abs. 3 wird nach Z 4 folgender Satz angefügt:

„Rettungswesten, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.“

48. Die Aufzählung in § 13.20. Abs. 5 lautet:

  1. “1. Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-Up-Paddles und ähnliche Geräte,
  2. 2. Segeljollen oder Mehrrumpfboote,
  3. 3. Kanus oder Kajaks.“

49. In § 14.01. Abs. 3 und § 14.04. Abs. 4 wird der Verweis „Anhang XV“ durch „Anhang IV“ ersetzt.

50. In § 14.01. Abs. 6 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Tragflügelbooten“ und entfällt das Wort „Unterseebooten“.

51. § 14.01. Abs. 7 Z 2 lautet:

  1. „2. Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,“

52. In § 14.01. Abs. 7 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.“

53. § 16.02. Abs. 7 lautet:

„(7) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß § 12.09. anerkennen.“

54. § 16.04. Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 0.02. lit. p), q), s) und t), 1.03. Abs. 1, 1.06., 1.09. Abs. 3, 2.01. Abs. 1 lit. b) und Abs. 3, 3.01., 3.04. Überschrift, 3.04. Abs. 1 bis 3, 3.06. Abs. 2 bis 6, 3.07., 3.08. Abs. 1 und 3, 6.05., 6.13. Abs. 1 und 3, 6.15. Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 8.02. Z 1 bis 3, 8.03. Z 1, 2, 4 und 5, 10.02. Abs. 2, 10.08., 12.06. Abs. 1 lit. a), 11.04. Abs. 5, 11.06., 12.06. Abs. 1 lit. a), 12.09., 12.10. Abs. 3, 13.11a. Abs. 1 bis 4, 6 und 7, 13.11b., 13.11c., 13.11d. Abs. 1, 13.15. Abs. 3, 13.20. Abs. 3, 13.20. Abs. 5, 14.01. Abs. 3, 6 und 7 Z 2 und 2a, 14.04. Abs. 4, 16.02. Abs. 7, 16.04. Abs. 5 und Anlage B, Allgemeines, Z 4 und 5 sowie Anlage B Z A.13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.“

55. Anlage B, Allgemeines, Z 4 lautet:

  1. „4. Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.“

56. Anlage B, Allgemeines, Z 5 lautet:

  1. „5. Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.“

57. Anlage B Z A.13 lautet:

  1. „A. 13. Verbot des Badens

Gewessler

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