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BGBl II 405/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

405. Verordnung: Vignettenpreisverordnung 2022

405. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2022)

Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. 1. einspurige Kraftfahrzeuge 38,20 Euro,
    1. und für
  2. 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 96,40 Euro.

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. 1. einspurige Kraftfahrzeuge 14,50 Euro,
    1. und für
  2. 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 29 Euro.

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. 1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,80 Euro,
    1. und für
  2. 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 9,90 Euro.

§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2023 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2022 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

§ 5. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2021), BGBl. II Nr. 387/2021, tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.

Gewessler

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