vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 357/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

357. Verordnung: GMMO-VO 2020 - 2. Novelle 2022

357. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 - 2. Novelle 2022)

Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 94/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), BGBl. II Nr. 425/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig.“

2. In § 28 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011.“

3. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h haben sich an der Merit Order List gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 bei der Bilanzierungsstelle zu registrieren. Der jeweilige Bilanzgruppenverantwortliche hat mit diesen Bilanzgruppenmitgliedern eine Vereinbarung für die Teilnahme und Abwicklung an der Merit Order List zu treffen. Mittelbare Bilanzgruppenmitglieder können sich dazu auch ihres Versorgers bedienen.“

4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Gesonderte Regelungen zur Versorgungssicherheit

§ 31a. (1) Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 , ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde, gilt

  1. 1. bei einer positiven Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergieverkäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag abzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent;
  2. 2. bei einer negativen Tagesunausgeglichenheit einer der mengendurchschnittsgewichtete Preis aller physikalischen Ausgleichsenergiekäufe gemäß § 28 Abs. 2 für den jeweiligen Gastag zuzüglich einer kleinen Anpassung idH von drei Prozent.

(2) Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen zu erwirken, deren Bilanzgruppenstatus gemäß § 33 Abs. 2 und der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung eine Tagesunausgeglichenheit für den Gastag aufweisen.

(3) Sofern für ein Marktgebiet die Notfallstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, hat der MVGM nach Ausnutzung des Netzpuffers freie Speicherkapazitäten, die für die Beschaffung der strategischen Gasreserve gemäß § 18a GWG 2011 zur Verfügung stehen, zur Netzpufferung heranzuziehen.“

5. § 40 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Bilanzgruppenverantwortliche bewirkt die Übergabe der erforderlichen Gasmengen, die seiner Bilanzgruppe zur Versorgung der Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sowie für die Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zugeordnet sind, am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes und/oder an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes unter Berücksichtigung der Verbrauchsprognosen gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie im Umfang der Nominierungen für Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und abzüglich geplanter Einspeisungen erneuerbarer Gase je Bilanzgruppe aus seinem korrespondierenden Bilanzkreis oder Subbilanzkonto in einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle. Die zur Übergabe am Virtuellen Handelspunkt bzw. an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erforderlichen Gasmengen sind zusätzlich vorab beim MVGM getrennt anzumelden. Die erforderlichen Einspeisekapazitäten an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellen und einem Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle zuzuordnen.

(4) Die Übergabe der Gasmengen vom Bilanzgruppenverantwortlichen an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle gemäß Abs. 3 erfolgt nach den am Virtuellen Handelspunkt bzw. nach den an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebiets geltenden Regeln für die Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen auf der Basis von Nominierungen.“

6. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Handel von Gasmengen zwischen Bilanzgruppen ist für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg in Abweichung zu § 18 Abs. 5 nur am Virtuellen Handelspunkt des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes möglich. Die Übertragung von Gasmengen an einen Bilanzkreis der Bilanzierungsstelle für den Transport in die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann am Virtuellen Handelspunkt sowie an Einspeisepunkten des angrenzenden vorgelagerten Marktgebietes erfolgen.“

7. § 41 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. ergänzend berücksichtigt werden die gemäß § 40 Abs. 3 an die Bilanzkreise der Bilanzierungsstelle übergebenen Gasmengen.“

8. § 46 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. Oktober 2022, Endverbraucher mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 10.000 kWh/h bis 50.000 kWh/h haben sich ab dem 1. November 2022 gemäß § 30 Abs. 2 zu registrieren.“

9. In § 47 erhält der zweite Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

10. In Anlage 2 Punkt III wird folgender Satz (vor der Tabelle) angefügt.:

„Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.“

Urbantschitsch Haber

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)