344. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei einer verstärkten Nachfrage an vorübergehender oder dauerhafter Wohnversorgung, insbesondere aufgrund von humanitären Notsituationen infolge gesellschaftlicher oder politischer Entwicklungen - beispielsweise bewaffneter Konflikte - sind die sich daraus ergebenden Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände entsprechend zu berücksichtigen. Kommen Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen sozialen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne des Volkswohnungswesens nach, derartig auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG) vorliegt.“
2. In § 8 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2022 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.“
Kocher
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