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BGBl II 323/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einführung des Klimatickets

323. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:

Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 2 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) 1. Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.

2. Abweichend von Z 1 erfolgt die monatliche Abschlagszahlung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 1. September 2022 anhand einer erstmaligen Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung. Die Einnahmenentfalls- und Nachfrageabschätzung entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bekannten Daten des Verkehrsunternehmen gemäß Beilage 3 Abschnitt A) und B), dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr sowie des Anteils des Verkehrsunternehmen an der erwarteten KundInnenanzahl und -nachfrage des Klimaticket Österreich gemäß § 4 für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. September 2022. Ab 1. September 2022 erhalten die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im Jahr 2022 erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch für 2022 entspricht dem Berechnungsergebnis gemäß Beilage 2 unter Berücksichtigung der Daten gemäß Beilage 3 Abschnitt B) für das Jahr 2021 sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr.“

4. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) 1. Einmal jährlich erfolgt bis zum 1. September des Folgejahres eine Abrechnung des vergangenen Kalenderjahres. Dabei wird die im Laufe des abzurechnenden Kalenderjahres geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Abgeltungsergebnis anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das abzurechnende Kalenderjahr gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

2. Ergänzend zu Z 1 erfolgt bis zum 1. September 2022 einmalig eine Zwischenabrechnung des Jahres 2022. Dabei wird die im Laufe des Jahres 2022 bisher geleistete Summe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Zwischenabrechnungsergebnis der monatlichen Abschlagszahlungshöhe anhand der gemäß Beilagen 2 und 3 Abschnitt B) jährlich anzugebenden Daten der tatsächlichen Nachfrage für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Indexierungswerte für das Kalenderjahr 2022 gegenübergestellt. Ein sich allfällig ergebender Differenzbetrag wird im Zuge der ab dem 1. September 2022 erfolgenden monatlichen Abschlagszahlung insofern berücksichtigt, als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt wird.“

5. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß

  1. 1. Beilage 3 Abschnitt B (Datenmeldeblätter) binnen 8 Wochen nach Zurverfügungstellung der hiefür notwendigen Stammdaten des Bundes gemäß Beilage 2 § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a im dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahr;
  2. 2. Beilage 2 (Überkompensationsprüfung) bis zum 15. November des dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres;
  3. 3. §§ 10 und 7 Zi 5 sofern diese Daten beim Eisenbahnverkehrsunternehmen in der verlangten Form vorhanden sind oder mit vertretbarem Aufwand besorgt werden können, bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, in nachweislich abweichenden Fällen binnen angemessener Frist innerhalb des Kalenderjahres in dem die Evaluierung stattfindet

    nicht richtig und vollständig schriftlich (im Original sowie elektronisch per Mail) dem Bund bzw. dem vom Bund hierzu beauftragten Wirtschaftsprüfer nachweisen, so wird die Zahlung der monatlichen Abschlagszahlungen bis zur vollständigen und richtigen Datenübermittlung eingestellt. Die Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmen gemäß §§ 6 und 7 bleiben davon unberührt. Nach Vorlage eines richtigen und vollständigen Nachweises wird die Abrechnung gemäß Abs. 5 ermittelt und für den Zeitraum der Zahlungseinstellung ein sich ergebender Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmen mittels Einmalzahlung zum Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.“

6. In § 11 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „des Verkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Verkehrsunternehmens“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Verkehrsunternehmen“ durch die Wortfolge „des Verkehrsunternehmens“ ersetzt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

9. Beilage 1 lautet:

Beilage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTickets

AGB Geltungsbereich und Änderungen

§ 1 (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Kaufvertrags, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden zum Erwerb eines KlimaTicket Ö abgeschlossen wird.

(2) Mit dem Kauf des KlimaTicket Ö (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und den Kundinnen bzw. Kunden kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.

(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das bereits bezahlte Ticketentgelt wird anteilig je nicht angefangenem Gültigkeitsmonat gebührenfrei an ein bekanntzugebendes Bankkonto per Überweisung erstattet. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats wird durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn bestimmt und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats.

Begriffsbestimmungen

§ 2 „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.

Ticketkategorien

§ 3 Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zum Verkauf:

  1. 1. KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial)
  2. 2. KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie

Geltungsbereich KlimaTicket Ö

§ 4 (1) Persönlicher Geltungsbereich

  1. 1. Das KlimaTicket Ö ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets, der beim Buchungsvorgang anzugeben ist.
  2. 2. Das KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets, sowohl alleine als auch in Begleitung von bis zu vier Kindern im Alter zwischen dem sechsten Geburtstag und einen Tag vor dem 15. Geburtstag Beförderungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Zeitlicher Geltungsbereich

  1. 1. Das Ticket gilt ab dem bei der Bestellung angegebenen Datum, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.
  2. 2. Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.

(3) Räumlicher Geltungsbereich

  1. 1. Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at ) gemäß deren Tarifbestimmungen.
  2. 2. Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.

Kundengruppen

§ 5 (1) Classic

Das KlimaTicket Ö Classic ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 26. Geburtstag bis einen Tag vor dem 65. Geburtstag verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.

(2) Jugend

Das KlimaTicket Ö Jugend ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn spätestens einen Tag vor deren 26. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto nachzuweisen.

(3) Senior

Das KlimaTicket Ö Senior ist für alle Personen mit Gültigkeitsbeginn ab dem 65. Geburtstag verfügbar. Das Alter ist bei einer Fahrscheinkontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto nachzuweisen.

(4) Spezial

Das KlimaTicket Ö Spezial ist verfügbar für

  1. 1. Menschen mit Behinderung, wenn in deren Österreichischem Behindertenpass ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder der Vermerk „Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ enthalten ist, oder
  2. 2. Schwerkriegsbeschädigte mit entsprechendem Schwerkriegsbeschädigtenausweis. Diesen sind Inhaberinnen bzw. Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

Das jeweilige Berechtigungsdokument ist bei einer Fahrscheinkontrolle vorzuweisen.

Bei Vorweis des Berechtigungsdokuments werden eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund unentgeltlich befördert, sofern die zu begleitende Person im Besitz eines gültigen Tickets ist.

(5) Familie

Für alle Kundengruppen gibt es die Möglichkeit, die Ticketkategorie KlimaTicket Ö (Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie hinzuzufügen (siehe Anhang 3).

Erwerb

§ 6 (1) Das Ticket kann online unter www.klimaticket.at oder persönlich bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen erworben werden.

(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem gewünschten Gültigkeitsbeginn erworben werden.

(3) Beim Online-Erwerb kann der gewählte Gültigkeitsbeginn des Tickets frühestens 15 Tage nach Bestellung und Abschluss des Kaufvertrags liegen.

(4) Beim Erwerb bei einer Servicestelle kann auch ein früherer Gültigkeitsbeginn des Tickets gewählt werden.

Ticketpreis

§ 7 Für das Ticket gelten die Preise gemäß Anhang 3.

Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen

§ 8 (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 9 Abs. 3).

(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.

(3) Das Ticket in Scheckkartenform ist im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien sowie das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket sowie der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.

Vertragspartner

§ 9 (1) Der Verkauf des Tickets unter www.klimaticket.at erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes.

(2) Beim Kauf des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für den Erwerb des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes verkauft.

(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket erworben wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.

Vertragsabschluss

§ 10 (1) Bei Bestellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:

  1. 1. Vor- und Nachname der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
  2. 2. Geburtsdatum der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
  3. 3. Anschrift der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
  4. 4. Gültigkeitsbeginn
  5. 5. Zahlungsart
  6. 6. Foto der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers (ausgenommen KlimaTicket Ö Spezial Blind)

(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei einem Online-Erwerb des Tickets die E-Mail-Adresse der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers anzugeben, an die die Bestätigungsmail und das vorläufige Ticket zum Selbstausdruck übermittelt werden.

(3) Die Angaben zu Personen- und Zahlungsdaten sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Bestellung auf Richtigkeit zu prüfen.

(4) Der Kaufvertrag über das Ticket kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund zustande, sobald die Ticketbestellung angenommen wird. Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in dieser Bestimmung genannten Bedingungen.

(5) Beim Erwerb in einer Servicestelle gilt die Ticketbestellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten unabhängig von der gewählten Zahlungsart als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande (direkter Vertragsabschluss vor Ort).

(6) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird der Kauf mit Anklicken des Buttons „Jetzt bezahlen“ durchgeführt. Mit der Bestätigung der erfolgreichen Buchung unter www.klimaticket.at gilt die Ticketbestellung als angenommen und kommt der Kaufvertrag rechtsgültig zustande.

(7) Unmittelbar nach erfolgreicher Buchung des Tickets wird eine Buchungsbestätigung an die beim Buchungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Buchungsbestätigung gilt nicht als Ticket.

Ausstellung des Tickets

§ 11 (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bestellung bzw. bei Weiterbezug in der Regel in der Woche vor Gültigkeitsbeginn an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.

(2) Die Gefahr des Verlustes am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.

Vorläufiges Ticket

§ 12 (1) Nach der erfolgreichen erstmaligen Bestellung des Tickets, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen ausgestellt.

(2) Sofern bei Vertragserneuerung das Ticket nicht rechtzeitig bis zum Gültigkeitsbeginn zugestellt wird (z. B. Verlust am Postweg), kann die Inhaberin bzw. der Inhaber bei einer Servicestelle ebenfalls ein vorläufiges Ticket auf den bei der Bestellung angegebenen Namen bis zur Zustellung des Ersatztickets ausstellen lassen.

(3) Beim Kauf bei einer Servicestelle wird das vorläufige Ticket sofort als Ausdruck vor Ort übergeben und an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.

(4) Bei einem Online-Erwerb steht das vorläufige PDF-Ticket über das Buchungsbestätigungsmail oder im Kundenkonto unter „Meine Karten“ ab dem ersten Gültigkeitstag zum Download zur Verfügung.

(5) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem bei der Bestellung angegebenen Gültigkeitsbeginn in Anspruch genommen werden.

(6) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.

(7) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code sowie die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.

(8) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.

Ersatzausstellung

§ 13 (1) Der Verlust oder Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 4) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.

(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Erwerb persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) zu bezahlen.

Ungültiges Ticket

§ 14 (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme eingezogen.

(2) Das Ticket ist ungültig, wenn

  1. 1. die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
  2. 2. die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
  3. 3. der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
  4. 4. das Ticket aufgrund eines qualifizierten Zahlungsverzuges gesperrt wurde
  5. 5. das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann

(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn

  1. 1. das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
  2. 2. ein Berechtigungsnachweis notwendig ist, dieser aber nicht vorgezeigt wird
  3. 3. kein amtlicher Lichtbildausweis oder e-card mit Foto vorgezeigt wird

(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.

Zahlungsbedingungen

§ 15 (1) Als Zahlungsarten stehen bei einem Online-Erwerb Kartenzahlung, Online-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Auswahl. Die Zahlung in der Servicestelle kann je nach Ausstattung der Servicestelle bar, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mittels SEPA-Lastschrift erfolgen.

(2) Zahlungsmodalitäten

  1. 1. Einmalzahlung im Voraus
    1. Das Ticketentgelt kann bei der Bestellung zur Gänze bezahlt werden.
  2. 2. SEPA-Lastschrift (monatliche Abbuchung)
    1. Bei monatlicher Abbuchung sind die ersten zwei Monatsraten sofort bei der Bestellung zu bezahlen. Die Abbuchung des Restbetrags erfolgt für die restlichen Gültigkeitsmonate mittels SEPA-Lastschrift in zehn gleichen Monatsraten innerhalb der ersten fünf Werktage jedes Kalendermonats. Im Falle von Zahlungsrückständen aus Altverträgen zum Ticket ist die Teilzahlungsmöglichkeit ausgeschlossen.

(3) Eine Kontoänderung ist umgehend persönlich bei einer Servicestelle, dem Kundenservice schriftlich per Kontaktformular (www.klimaticket.at/kontakt ) oder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien bekanntzugeben.

(4) Eine Änderung der Zahlungsmodalität von SEPA-Lastschrift auf Einmalzahlung ist bei einer Vertragserneuerung mit Gültigkeitsbeginn des neuen Tickets möglich.

(5) Bei Vertragserneuerung mittels SEPA-Lastschrift erfolgt die Abbuchung des Ticketentgelts in zwölf gleichen Monatsraten innerhalb der ersten fünf Werktage jedes Kalendermonats.

(6) Bei Vertragserneuerung des Tickets mittels Einmalzahlung ist das Ticketentgelt durch Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags zu begleichen.

Zahlungsverzug

§ 16 (1) Ist die bzw. der Zahlungspflichtige bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag in Verzug, ergeht für die aushaftenden Beträge eine schriftliche Mahnung, welche eine Nachfrist für die Bezahlung der ausständigen Teilbeträge festlegt. Selbiges gilt bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats oder Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Sofern nach erstmaliger Mahnung die ausständigen Beträge nicht innerhalb der im Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt werden, ergeht eine zweite schriftliche Mahnung, welche erneut eine Nachfrist für die ausständigen Teilbeträge sowie die Einhebung eines Mahnentgelts (siehe Anhang 4) festlegt. Werden die ausständigen Beträge erneut nicht innerhalb der im zweiten Mahnschreiben angegebenen Nachfrist bezahlt, wird die Forderung einem Inkassobüro übergeben und ergeht die dritte Mahnung durch dieses. Mit dem dritten Mahnschreiben liegt ein qualifizierter Zahlungsverzug vor.

(2) Bei qualifiziertem Zahlungsverzug ist die One Mobility Ticketing GmbH berechtigt, das Ticket zu sperren. Das Ticket wird somit ungültig, und alle Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen sind berechtigt, bei der Ticketkontrolle das ungültige Ticket gemäß § 14 einzuziehen.

Kündigung

§ 17 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket ab dem siebenten Gültigkeitsmonat ohne Angabe von Gründen schriftlich mittels Kündigungsformular gekündigt werden. Der Beginn eines neuen Gültigkeitsmonats bestimmt sich durch den beim Erwerb des Tickets gewählten Gültigkeitsbeginn und fällt demnach auf den ziffernmäßig gleichen Kalendertag jedes Monats. Eine wirksame Kündigung bedarf eines eigenhändig unterfertigten Kündigungsformulars sowie der nachweislichen Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle. Im Falle einer Kündigung wird ein Kündigungsentgelt von einem Monatsbetrag verrechnet; dies ist ein Zwölftel des Kaufpreises (siehe Anhang 4).

  1. 1. Bei Einmalzahlung im Voraus werden für jeden nicht angefangenen Gültigkeitsmonat die entsprechenden Monatsbeträge abzüglich des Kündigungsentgelts auf das angegebene Konto überwiesen.
  2. 2. Bei SEPA-Lastschrift wird noch ein letzter Monatsbetrag als Kündigungsentgelt abgebucht, für jeden nicht angefangenen Gültigkeitsmonat werden die entsprechenden Monatsbeträge nicht mehr abgebucht.

(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht

  1. 1. bei Umzug von Österreich in das Ausland, durch Nachweis der Abmeldung vom österreichischen Zentralen Melderegister und Nachweis der neuen Adresse im Ausland
  2. 2. bei einer Erkrankung über einen Zeitraum von drei Monaten oder mehr durch Nachweis mittels ärztlichen Attests
  3. 3. bei Verlust des Arbeitsplatzes durch Nachweis einer Arbeitslosenbestätigung

In sämtlichen Fällen ist das Ticket gemeinsam mit dem eigenhändig unterfertigten Kündigungsformular nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

Bei der außerordentlichen Kündigung entfällt das Kündigungsentgelt.

(3) Bei Todesfall der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets wird dem Erbberechtigten oder Abwickler der Verlassenschaft jeder nicht genutzte Gültigkeitsmonat des Ticketpreises gebührenfrei erstattet. Dafür sind das Erstattungsformular mit einer Kopie der Sterbeurkunde, ein Nachweis der Erbberechtigung sowie das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

(4) Wurde bei Vertragsabschluss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, kann der Vertragserneuerung innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist schriftlich widersprochen werden. Der schriftliche Widerspruch mit eigenhändiger Unterschrift ist entweder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien zu senden, per Kontaktformular (mit eingescannter Unterschrift) zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.

Erstattung, Umtausch und Rücktritt

§ 18 (1) Das Ticket kann vor dem ersten Gültigkeitstag gebührenfrei erstattet werden. Voraussetzung ist die nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle.

(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.

(3) Kundinnen bzw. Kunden haben bei einem Erwerb des Tickets auf elektronischem Weg oder bei der Vertragserneuerung mittels schriftlicher Einladung gemäß Punkt 20 das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag über den Kauf des Tickets zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Online Kaufs oder bei Vertragserneuerung gemäß Punkt 20 ab dem Tag der Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrags oder mit Ablauf der im Einladungsschreiben angegebenen Widerspruchsfrist. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist eine eindeutige schriftliche Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu übermitteln oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Das Widerrufsformular unter www.klimaticket.at kann verwendet werden, wobei dies nicht zwingend ist. Sofern die Widerrufserklärung mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt übermittelt wird, wird der Eingang des Widerrufs unverzüglich per E-Mail bestätigt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es ausreichend, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

(4) Bei einem Widerruf wird der Kaufpreis unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist, rückerstattet. Diese Rückzahlung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel, das für den Kauf genutzt wurde, es sei denn, mit der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(5) Sofern das Ticket in Scheckkartenform im Falle eines Widerrufs dennoch postalisch zugestellt wurde, ist das Ticket binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Widerruf erfolgte, postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien oder nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung des Tickets sind von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets zu tragen. Die Rückzahlung kann bis zum Einlangen des Tickets verweigert werden. Alternativ kann auch ein Nachweis der fristgerechten Rücksendung des Tickets postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an Klimaticket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien, mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt übermittelt oder nachweislich bei einer Servicestelle abgegeben werden.

Wechsel der Ticketkategorie

§ 19 (1) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über eine höherpreisige Ticketkategorie abgeschlossen wird (z. B. Wechsel von Classic auf Classic Familie), jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Kosten der Nutzung des Basisproduktes werden in diesem Fall tagesgenau vom Gültigkeitsbeginn bis zur Kündigung berechnet und ein allfällig bereits gezahlter Betrag für die nicht in Anspruch genommene Gültigkeitsdauer per Überweisung erstattet. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.

(2) Während der Gültigkeitsdauer kann ab dem siebenten Gültigkeitsmonat das Ticket unter der Voraussetzung, dass ein Vertrag über ein regionales KlimaTicket abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Bei einem Wechsel von einem regionalen KlimaTicket auf das KlimaTicket Ö ist ein neuerlicher Wechsel auf ein regionales KlimaTicket wiederum erst ab dem siebenten Gültigkeitsmonat möglich. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des KlimaTicket Ö entspricht § 19 Abs.1.

(3) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1.

(4) Während der Gültigkeitsdauer kann das Ticket unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig ein Vertrag über ein KlimaTicket Ö, welches der Arbeitgeber als „Jobticket“ bereitstellt, abgeschlossen wird, jederzeit gebührenfrei gekündigt werden. Die Berechnung der Kosten der Nutzung des ursprünglichen Tickets entspricht § 19 Abs. 1. Die Gültigkeitsdauer des neuen Produktes beginnt mit dem Wechseltag, neu für zwölf Monate zu laufen.

Vertragserneuerung

§ 20 (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt. Die Modalität der Vertragserneuerung richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsart:

  1. 1. Einmalzahlung im Voraus
    1. Der Vertrag erneuert sich automatisch um zwölf Monate bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrages für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.
  2. 2. SEPA-Lastschrift (monatliche Abbuchung)
    1. Der Vertrag erneuert sich automatisch um zwölf Monate, wenn der Vertragserneuerung nicht innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Widerspruchsfrist schriftlich entweder postalisch (empfohlen wird per Einschreiben) an KlimaTicket Kundenservice, Postfach 100, 1020 Wien oder mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Wenn der Vertragserneuerung innerhalb der Frist schriftlich widersprochen wird, kommt kein neuer Vertrag zustande, und das SEPA-Mandat wird storniert. Die Einladung zur Vertragserneuerung enthält nochmals gesondert den Hinweis auf den Beginn der Widerspruchsfrist und die rechtlichen Folgen bei Nichtausübung des Widerspruchs.

(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.

KlimaTicket-Kundenkonto

§ 21 (1) Bei einem Online-Erwerb des Tickets wird im Zuge des Bestellvorgangs automatisch ein Kundenkonto unter www.klimaticket.at errichtet. Bei einem Erwerb bei einer Servicestelle kann im Nachgang unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.

(2) Mit dem KlimaTicket-Shop gibt es online die Möglichkeit zur selbstständigen und automationsunterstützten Bestellung und Verwaltung des Tickets sowie zur Änderung der Kundenstammdaten und der Einsicht auf das Kundenkonto. Es handelt sich hierbei um einen Selbstservice. Für die Richtigkeit der von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eingegebenen Kundenstammdaten sowie das Hochladen eines ordnungsgemäßen und gut erkennbaren Fotos ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets verantwortlich.

(3) Bei unsachgemäßer Nutzung des Onlinezugangs durch vorsätzlich falsche Angaben oder bei missbräuchlicher Verwendung kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß diesen AGB und der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen. In weiterer Folge kann dies zur Sperre des Onlinezugangs und zum Ausschluss von der Nutzung des Tickets führen.

Änderung der Kundendaten

§ 22 (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.

(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 4) in Rechnung gestellt.

(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt , nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.

Haftung

§ 23 (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der verkaufenden Stelle als Nachweis für die Zahlung der durch das Verkehrsunternehmen erbrachten und durch den Fahrgast in Anspruch genommenen Beförderungsleistung. Die verkaufende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, Verkehrsunternehmen oder One Mobility Ticketing GmbH sowie der Bund als Verkäufer des Tickets erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.

(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei einem Erwerb entstehen.

(3) Wenn bei der Buchung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.

(4) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at . Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.

(5) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität für Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.

Fahrgastrechte bei Verspätung und Ausfall

§ 24 (1) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines gültigen Tickets haben Anspruch auf Entschädigung, wenn bei den von ihnen verwendeten Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgenommen Stadtverkehre und nicht-vernetzte Nebenbahnen während der Geltungsdauer des Tickets wiederholt Verspätungen oder Ausfälle auftreten. Die Abwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche obliegt den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung sind demnach in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt.

(2) Der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets wird ein Pünktlichkeitsgrad von 93,00 % pro Gültigkeitsmonat des Tickets bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen garantiert. Der Pünktlichkeitsgrad der einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen wird auf deren Webseiten veröffentlicht.

(3) Wenn der Pünktlichkeitsgrad eines Eisenbahnverkehrsunternehmens innerhalb eines Gültigkeitsmonats des Tickets unter 93,00 % liegt, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets einmal im Jahr nach dem Ende der Geltungsdauer Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 10 % des rechnerisch auf je einen Monat und das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis (abrufbar unter www.klimaticket.at ). Als Entschädigungsbasis gilt mindestens der Ticketpreis abzüglich der Preisanteile für Beförderungen im Kraftfahrlinienverkehr, in Stadtverkehren und nicht-vernetzten Nebenbahnen. Der maximale jährliche Entschädigungsbetrag liegt bei 10 % der Entschädigungsbasis. Erstattungsbeträge unter vier Euro können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden.

(4) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) fungiert als unabhängige Schlichtungs- und Informationsstelle im Zusammenhang mit Ansprüchen im Rahmen der Fahrgastrechte. Für nähere Informationen siehe www.apf.gv.at .

Schlussbestimmungen

§ 25 (1) Die Preise gelten unter den derzeit gegebenen steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.

(2) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.

(3) Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.“

Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland

  1. • Buchs SG
  2. • St. Margrethen
  3. • Lindau (Bodensee) Reutin
  4. • Passau Hbf
  5. • Simbach/Inn
  6. • Tarvisio Boscoverde
  7. • San Candido/Innichen
  8. • Brennero/Brenner
  9. • Sopron

Anhang 2: Strecken im Ausland mit Gültigkeit KlimaTicket Ö

Teil 1 - Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

  1. • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
  2. • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Baumgarten und Sopron
  3. • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
  4. • auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
  5. • auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich

Teil 2 - Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt

  1. • auf dem deutschen Abschnitt zwischen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
  2. • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)

Anhang 3: Ticketpreise

Ticketkategorie

Preis (inkl. 10 % USt)

KlimaTicket Ö Classic

€ 1.095

KlimaTicket Ö Jugend

€ 821

KlimaTicket Ö Senior

€ 821

KlimaTicket Ö Spezial

€ 821

KlimaTicket Ö

(Classic, Jugend, Senior, Spezial) Familie

€ 1.205/€ 931

(Classic Familie/Jugend, Senior, Spezial Familie)

Anhang 4: Entgelte

Art des Entgelts

Höhe

Kündigungsentgelt

(ausgenommen außerordentliche Kündigung)

€ 91,30/€ 68, 40/€ 100,40/€ 77,60 (= ein monatlicher Teilbetrag für Classic/Jugend, Senior, Spezial/Classic Familie/ Jugend, Senior, Spezial Familie)

Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung

€ 10

Mahnentgelt (ab zweitem Mahnschreiben)

€ 10

10. In der Beilage 2 wird in § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. a nach der Wortfolge „EUR. 5“ die Wortfolge „inkl. Umsatzsteuer“ angefügt.

11. In der Beilage 2 wird in § 1 Abs. 1 Zi. 2 lit. b nach der Wortfolge„EUR. 60“ die Wortfolge „inkl. Umsatzsteuer“ angefügt.

12. In der Beilage 4 entfällt in § 4 Abs. 3 Zi. 1 das Wort „teilnehmenden“.

13. In der Beilage 4 wird § 7 Abs. 1 wie folgt geändert:

§ 7. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 8 Abs. 3).“

14. In der Beilage 4 wird § 11 Abs. 2 wie folgt geändert:

„(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.“

15. In der Beilage 4 wird in § 14 Abs. 2 das Wort „Zivildienstagentur“ durch das Wort „Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

16. In der Beilage 4 wird Anhang 2 Teil 1 wie folgt geändert:

„Anhang 2: Strecken im Ausland mit Anerkennung des Klimaticket Ö

Teil 1 - Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften

  1. • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
  2. • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Baumgarten und Sopron
  3. • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
  4. • auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
  5. • auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich“

Gewessler

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