2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 483/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 314/2020“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 314/2021“ ersetzt.
2. Der Text von § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3. Die Anlage lautet:
Mückstein
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