285. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die eHealth-Verordnung geändert wird (eHealth-Verordnungsnovelle Affenpocken)
Auf Grund des § 28 Abs. 2a Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass getroffen werden (eHealth-Verordnung - eHealthV), BGBl. II Nr. 35/2021, zuletzt geändert durch die eHealth-Verordnungsnovelle 2022, BGBl. II Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „COVID-19- und influenzabezogene Angaben“ die Wortfolge „sowie Angaben betreffend Affenpocken“ eingefügt.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Impfungen gegen Affenpocken, die zum Zeitpunkt der Verabreichung der Impfung mangels technischer Verfügbarkeit nicht im eImpfpass dokumentiert werden können, sind vom impfenden Gesundheitsdiensteanbieter bis spätestens 20. August 2022 im eImpfpass nachzutragen.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 1 und 3 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/2022 folgenden Tag in Kraft.“
Rauch
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