276. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger (Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl)
Aufgrund § 5 des Bundesgesetzes über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 - EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2022, in Verbindung mit § 5 des Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2020, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen.
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2. (1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.
(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat
- 1. bezüglich Diesel an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht sowie
- 2. bezüglich Halbfabrikaten an die OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zu erfolgen.
§ 3. Der Nachweis über den Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen an den Mineralölmarkt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven
§ 4. Die nach dieser Verordnung freigegebenen Erdölprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.
Gewessler
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