272. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Saisonkontingentverordnung 2022 geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2022, wird verordnet:
Die Saisonkontingentverordnung 2022, BGBl. II Nr. 569/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 2 989 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …..........………………………… | 21 |
Kärnten: ……………………….…………….. | 209 |
Niederösterreich: …………………………..... | 53 |
Oberösterreich: ……………............................ | 234 |
Salzburg: ………………….…………………. | 888 |
Steiermark: ………………………………….. | 344 |
Tirol: ………………………............................ | 709 |
Vorarlberg: ...………………………………… | 478 |
Wien: ………………………………………… | 53“ |
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a. Bei Freiwerden von Kontingentplätzen sind Arbeitgeber bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen, wenn sich die bisher in ihrem Betrieb beschäftigten Ausländer als Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot - Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d) erhalten.“
Kocher
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