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BGBl II 184/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Verordnung: Nummernübertragungsverordnung 2022

184. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Regelungen zur Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbietern erlassen werden (Nummernübertragungsverordnung 2022 - NÜV 2022)

Auf Grund des § 119 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. § 4 Z 28 TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. § 4 Z 34 TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  2. 2. „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
  3. 3. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
  4. 4. „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  5. 5. „Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.

Anspruchsberechtigte

§ 2. (1) Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.

(2) Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt hat. Verlangt der Endnutzer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, hat dieser die Information unverzüglich, spätestens jedoch im Zuge der Übermittlung des Antrags auf Nummernübertragung, an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten.

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch

  1. 1. einen Antrag des Endnutzers beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter oder
  2. 2. Übermittlung eines Antrages des Endnutzers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter.

    Jedem Endnutzer sind auf sein Verlangen zumindest drei Nummernübertragungsinformationen pro Nummer innerhalb eines Kalendermonats entgeltfrei bereitzustellen.

(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Abs. 1 Z 1 vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Abs. 1 Z 2 vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:

  1. 1. Persönliche Aushändigung in einer selbst betriebenen Vertriebs- und Beratungsstelle des Anbieters oder
  2. 2. per E-Mail an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
  3. 3. elektronisch über ein Online-Portal oder
  4. 4. per Post.

    Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Z 1 oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Z 3 oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.

(3) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

(4) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss er im Fall eines automatisierten Datenaustauschs unverzüglich an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation vom abgebenden an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat im Fall eines automatisierten Datenaustauschs innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

(5) Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss der Antrag unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.

  1. 1. Die Frist von 20 Minuten beginnt bei einem Antrag per Telefon oder im Zuge der physischen Anwesenheit des Endnutzers in einer selbst betriebenen Vertriebs- oder Beratungsstelle des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unmittelbar zu laufen.
  2. 2. Bei Übermittlung des Antrags per E-Mail, Post, Fax oder Webformular beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters vom Antrag zu laufen; spätestens aber um 14 Uhr an dem auf den Zugang des Antrags folgenden Werktag.
  3. 3. Bei Übermittlung des Antrags per Chat beginnt die Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter den Erhalt des Antrags auf Übermittlung der Nummernübertragungsinformation bestätigt.

(6) Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Abs. 5 Z 2 folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(7) Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Abs. 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.

(8) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Nummer das Nutzungsrecht besitzt. Das vertragliche Nutzungsrecht an der Nummer erlischt einen Monat nach Vertragsende.

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

§ 4. (1) Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind:

  1. 1. den Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung endet, außer der Endnutzer verlangt ausdrücklich die Fortführung des Vertrages;
  2. 2. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages an den abgebenden oder den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
  3. 3. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages auch an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
  4. 4. den Hinweis, dass der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter für den Fall, dass keine Vertragsfortführung verlangt wird, alle Entgeltforderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes, insbesondere die bis zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden monatlichen Entgelte (Restentgelte), in jener Form abrechnen und dem Endnutzer in Rechnung stellen kann, als wäre zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Nummernübertragung eine ordentliche Kündigung des Vertrags hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes ausgesprochen worden;
  5. 5. die Höhe der Entgelte, die vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bei Nummernübertragung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nummernübertragungsinformation in Rechnung gestellt werden können, sowie den Hinweis, dass diese Entgelte vom Zeitpunkt des Abschlusses der Nummernübertragung abhängen und höher oder niedriger ausfallen können;
  6. 6. den Hinweis, dass der Endnutzer den Vertrag hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter auch kündigen kann und dass die Höhe der Restentgelte gemäß Z 4 jener bei einer sofortigen Kündigung am Tag der Erstellung der Nummernübertragungsinformation entspricht;
  7. 7. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen;
  8. 8. den Hinweis, dass eine Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende möglich ist, außer der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Hat der Endnutzer bereits darauf verzichtet, ist er in der Nummernübertragungsinformation darauf hinzuweisen.

(2) Der Endnutzer ist berechtigt, die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation bis einen Monat nach Vertragsende beim potenziell aufnehmenden oder abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu beantragen.

Verweigerung der Nummernübertragung

§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
  2. 2. die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
  3. 3. für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
  4. 4. der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
  5. 5. der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
  6. 6. einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
  2. 2. innerhalb einer Kündigungsfrist;
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;
  4. 4. bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;
  5. 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;
  6. 6. wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;
  7. 7. wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;
  8. 8. bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 135 Abs. 8 TKG 2021;
  9. 9. wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

§ 6. (1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.

(2) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

Mindestkapazitäten

§ 7. Jeder Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat Kapazitäten für den Export von zumindest 2.000 Routingeinträgen unabhängig vom Endnutzertyp je Arbeitstag sicherzustellen.

Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern

§ 8. Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Nummernübertragung nach Vertragsende und Verzicht

§ 9. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn sie innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Ein darüber hinausgehender vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Z 3 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

Steinmaurer

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