16. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung von Präparaten im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes (Sterbeverfügungs-Präparate-V - StVf-Präp-V)
Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Bestimmung der zulässigen Präparate
§ 3 Einnahmeform
§ 4 Dosierung des Präparats
§ 5 Notwendige Begleitmedikation
§ 6 Verpackung und Etikettierung
§ 7 Inkraftretensbestimmung
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG.
Bestimmung der zulässigen Präparate
§ 2. Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.
Einnahmeform
§ 3. Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:
- 1. orale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
- 2. intravenös mit Infusion.
Dosierung des Präparats
§ 4. Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.
Notwendige Begleitmedikation
§ 5. (1) Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere:
- 1. Metoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
- 2. Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
(2) Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere:
- 1. Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
- 2. Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.
Verpackung und Etikettierung
§ 6. (1) Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
(2) Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
(3) Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
- 1. den Namen der sterbewilligen Person,
- 2. die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
- 3. die jeweilige Applikationsform und
- 4. einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.
Inkrafttretensbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.
Mückstein
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