124. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei Bewohnerkontakt“.
2. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bei Patientenkontakt“.
3. In § 6 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „bei Kundenkontakt“.
4. In § 9 Abs. 1 Z 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „ und Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, § 3b“ ersetzt.
5. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und 5 sowie § 9 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2022 treten mit 25. März 2022 in Kraft.“
Rauch
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