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BGBl III 98/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1367 AB 1480 S. 165 . BR: AB 9736 S. 865 .)

98. Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

98.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits

[Abkommen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 58 Abs. 1 des Abkommens wurde am 28. April 2017 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Abkommen gemäß seinem Art. 58 Abs. 1 mit 21. Juli 2022 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 321 vom 29.11.2016 S. 3, veröffentlicht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Nehammer

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