41. Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich sind durch diplomatischen Notenwechsel vom 16. Dezember 2021 und 21. Jänner 2022 übereingekommen, Artikel 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (BGBl. III Nr. 57/2011) wie folgt zu ändern:
„(3) Kui riiki sisenemise tingimused ei ole esindava riigi esinduse hinnangul Schengeni õigustiku kohaselt täidetud, keeldub esindus viisa väljastamisest.
(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nicht erfüllt, ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.“
Die vorstehende Änderung der Vereinbarung ist mit 6. März 2022 in Kraft getreten.
Edtstadler
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