188. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Andorra am 18. Oktober 2022 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2007) hinterlegt.
Die Niederlande haben am 4. Jänner 2012 eine Erklärung abgegeben, wonach der Vorbehalt, den das Königreich der Niederlande bei der Annahme des Übereinkommens am 18. April 19851 angebracht hat, für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) bestätigt wird. Für Aruba wurde der Vorbehalt am 10. Februar 20062 bestätigt. Der Vorbehalt gilt auch weiterhin für den europäischen Teil der Niederlande.
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 - in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 - eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.3
Durch die am 16. März 2022 verabschiedete Entschließung CM/Res(2022)2 des Ministerkomitees des Europarates wurde die Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat mit Wirkung vom 16. März 2022 beendet. Ab diesem Datum ist die Russische Föderation4 nicht mehr Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, da es die Voraussetzungen nach Art. 11 des Übereinkommens nicht erfüllt.
Edtstadler
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