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BGBl III 188/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

188. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Andorra am 18. Oktober 2022 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/2007) hinterlegt.

Die Niederlande haben am 4. Jänner 2012 eine Erklärung abgegeben, wonach der Vorbehalt, den das Königreich der Niederlande bei der Annahme des Übereinkommens am 18. April 198511 Kundgemacht in BGBl. Nr. 323/1985. angebracht hat, für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) bestätigt wird. Für Aruba wurde der Vorbehalt am 10. Februar 200622 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 112/2007. bestätigt. Der Vorbehalt gilt auch weiterhin für den europäischen Teil der Niederlande.

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 - in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 - eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.33 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 90].

Durch die am 16. März 2022 verabschiedete Entschließung CM/Res(2022)2 des Ministerkomitees des Europarates wurde die Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat mit Wirkung vom 16. März 2022 beendet. Ab diesem Datum ist die Russische Föderation44 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 252/2001. nicht mehr Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, da es die Voraussetzungen nach Art. 11 des Übereinkommens nicht erfüllt.

Edtstadler

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