186. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz gemäß Art. 79 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. III Nr. 164/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2022) die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 1. April 2023 erneuert.
Edtstadler
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