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BGBl III 184/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

184. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2022) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

mit Wirksamkeit vom:

Indonesien

5. Oktober 2021

4. Juni 2022

Saudi-Arabien

8. April 2022

7. Dezember 2022

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Indonesien folgende Erklärung abgegeben:

„Die Regierung der Republik Indonesien ist an die Bestimmungen des Art. 1 über den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden in dem Übereinkommen mit einer Erklärung gebunden, wonach die von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde in der Republik Indonesien ausgestellten Urkunden nicht zu den öffentlichen Urkunden gehören, die nach diesem Übereinkommen vom Erfordernis der Beglaubigung befreit wurden.“

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

Indonesien:

„Ministry of Law and Human Rights“ (Ministerium für Recht und Menschenrechte)

Saudi Arabien:

„Ministry of Foreign Affairs“ (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten).

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 6 des Übereinkommens mit Wirkung vom 16. Mai 2022 neue zuständige Behörden für die folgenden Gebiete benannt:

„Die neue zuständige Behörde für Ascension wird das „Administrator's Office in Georgetown“ sein, während die neue zuständige Behörde für Tristan da Cunha das „Administrator's Office in Edinburgh of the Seven Seas“ sein wird.“

Die Ukraine hat am 9. März 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.11 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.

Edtstadler

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