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BGBl III 132/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken

132. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru am 18. Juli 2022 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 idF BGBl. Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 11/2022) hinterlegt und in Bezug auf Art. 8 Abs. 3 des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.

Edtstadler

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