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BGBl III 123/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

123. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru am 18. Juli 2022 seine Beitrittsurkunde zum Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (BGBl. III Nr. 178/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/2020) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:

1. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. b treten alle Änderungen der Art. 7, 8, 9 und 11 des Übereinkommens für die Republik Peru erst in Kraft, wenn diese dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.

2. Gemäß Art. 4 Abs. 5 behält sich die Republik Peru vor, die Nummern aller Unterabschnitte in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung und Erneuerung von Marken nicht anzugeben.

3. Gemäß Art. 13 Abs. 2 tritt das Übereinkommen für die Republik Peru zwei Jahre nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generaldirektor der WIPO den Beitritt notifiziert hat.

Edtstadler

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