84. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „120 Millionen Euro“ durch den Betrag „140 Millionen Euro“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.
3. In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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