68. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 679 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Jahr 2021 fließt der nach Abs. 2 zustehende Betrag dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu.“
2. Die Überschrift zu § 742a lautet:
„COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“
2a. In § 742a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „öffentlichen Apotheken“ durch den Ausdruck „öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken“ ersetzt.
3. Nach § 753 wird folgender § 754 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2021
§ 754. (1) § 679 Abs. 3, die Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.
(2) § 679 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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