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BGBl I 63/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
(NR: GP XXVII IA 1178/A AB 725 S. 93 .)

63. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

§ 23b. (1) Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.

(2) Abs. 1 gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Immunitätsausschuss und im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 3 oder 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.“

3. § 42 Abs. 1a zweiter Satz lautet:

„Weiters sind diese Berichte auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.“

4. Nach § 49 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Mitteilung erfolgen.“

5. § 74b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Bei der Erörterung von EU-Themen gemäß Abs. 1 kann jeder Klub ein in Österreich gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments namhaft machen, das an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnimmt.“

6. Dem § 109 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 32 Abs. 5, § 42 Abs. 1a zweiter Satz, § 49 Abs. 2a und § 74b Abs. 6 erster Satz sowie § 56 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 23b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“

7. Dem § 56 Abs. 1 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.“

8. In § 56 Abs. 2 der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 wird die Wortfolge „vierzehn Tagen“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz

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