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BGBl I 61/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 1301/A AB 735 S. 91 . BR: AB 10587 S. 924 .)

61. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2g wird folgender § 2h samt Überschrift eingefügt:

„Homeoffice

§ 2h. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 49 angefügt:

  1. „49. § 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 97 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 26 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 27 angefügt:

  1. „27. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.“

2. Dem § 264 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:

§ 8. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 31 wird angefügt:

  1. „31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.“

2. § 175 Abs. 1b lautet:

„(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10.“

3. § 175 Abs. 1a und 1b lautet:

„(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

(1b) Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 8 und 10.“

4. § 734 Abs. 2 entfällt.

5. Nach § 751 wird folgender § 752 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021

§ 752. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:

  1. 1. mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 3;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31;
  3. 3. rückwirkend mit 11. März 2020 § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2.

(2) § 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(3) § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 90 Abs. 1b lautet:

„(1b) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 9.“

2. § 90 Abs. 1a und 1b lautet:

„(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

(1b) Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.“

3. § 257 Abs. 2 entfällt.

4. Nach § 265 wird folgender § 266 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021

§ 266. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:

  1. 1. mit 1. April 2021 § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 2;
  2. 2. rückwirkend mit 11. März 2020 § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1.

(2) § 257 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(3) § 90 Abs. 1b in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.“

Van der Bellen

Kurz

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