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BGBl I 50/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020
(NR: GP XXVII RV 644 AB 681 S. 85 . BR: AB 10557 S. 923 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Apothekengesetz, das Kardiotechnikergesetz und das Sanitätergesetz geändert werden (Berufsanerkennungsgesetz Gesundheit 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2 Änderung des Musiktherapiegesetzes

Artikel 3 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 4 Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 5 Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „lit. b“ im Klammerausdruck durch die Wortfolge „lit. d“ ersetzt.

2. In § 37 Abs. 3 entfällt im ersten Satz des Schlussteils die Wortfolge „und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung“.

Artikel 2

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

In § 15 Abs. 2 entfällt die Z 1, die Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnung „1.“ und „2.“.

Artikel 3

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

§ 3g Abs. 5 lautet:

„(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.“

Artikel 4

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 11 … Qualifikationsnachweis - EWR“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 11a EWR-Anerkennung - Partieller Zugang“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung - Partieller Zugang

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des kardiotechnischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im kardiotechnischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem kardiotechnischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten kardiotechnischen Dienst in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom kardiotechnischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 11 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die Patienten und die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Artikel 5

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 18 … Qualifikationsnachweis - EWR“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 18a EWR-Anerkennung - Partieller Zugang“

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung - Partieller Zugang

§ 18a. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Sanitäters erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Tätigkeit als Sanitäter zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Beruf bzw. den Tätigkeiten des Sanitäters nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Beruf bzw. den gesamten Tätigkeiten des Sanitäters in Österreich zu erlangen;
  2. 2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich des Sanitäters erfassten Tätigkeiten trennen;
  3. 3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 18 Abs. 2 bis 13 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf bzw. ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die Patienten und die Einrichtungen gemäß § 23 eindeutig über den Umfang ihrer Tätigkeitsberechtigung zu informieren.“

Van der Bellen

Kurz

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