255. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.
2. In § 39 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 218 Euro“ eingefügt.
3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wort- und Zeichenfolge „von 145 Euro“ eingefügt.
4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge „31.12.2021“ durch die Wort-und Zeichenfolge „30. Juni 2022“ ersetzt.
6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 9 wird das Wort „Inkraftreten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1, 5, 5a Z 1 und Abs. 6 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „145 Euro“ eingefügt.
3. In § 8 Abs. 2 und 5a Z 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „50 Euro“ eingefügt.
4. In § 8 Abs. 3 und 5a Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „3 000 Euro“ eingefügt.
5. In § 8 Abs. 4 und 5a Z 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Geldstrafe von“ die Wort- und Zeichenfolge „360 Euro“ eingefügt.
6. Dem § 13 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 5 Abs. 9 sowie § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)