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BGBl I 250/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

250. Bundesgesetz: Änderung des COVID-19-Gesetzes-Armut
(NR: GP XXVII AB 1231 S. 135 . BR: 10794 AB 10857 S. 936.)

250. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2021, wird wie folgt geändert:

1. §5c samt Überschrift lautet:

„Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

§ 5c. (1) Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.

(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden.“

2. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:

„Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter-Armutsfolgen für Studierende

§ 5d. Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen einmaligen Betrag von 150 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.“

3. In § 6 und in § 7 wird jeweils die Wortfolge „§ 1 und § 5a Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2“ ersetzt.

4. § 8 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist - mit Ausnahme des § 5d - der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des § 5d ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 5c, 5d, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 250/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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