241. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz - BTG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz - BTG), BGBl. I Nr. 53/2021, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann bei molekularbiologischen Testungen auf SARS-CoV-2 (PCR-Tests) eine Probenentnahme durch Laien mittels Mundspül- bzw. Gurgellösungen (oder anderer Materialien zur Speichelprobengewinnung) auch an anderen Orten als in Betriebsstätten und Arbeitsorten des Unternehmens durchgeführt werden.“
3. Nach § 5 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und § 2 Abs. 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 241/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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