214. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 37d wird folgender § 37e samt Überschrift eingefügt:
„Langzeit-KUA-Bonus
§ 37e. (1) Arbeitnehmer, die
- vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit gemäß § 37b beschäftigt waren und
- deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigt,
können im Jahr 2022 zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von 500 Euro erhalten.
(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Abs. 1 die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.“
2. In § 77 wird nach dem Wortlaut „§ 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich“ der Ausdruck „§ 37e Abs. 3,“ eingefügt.
3. Dem § 78 wird nach Abs. 45 folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 37e samt Überschrift, § 77 und § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
4. In § 79 Abs. 5 wird der Wortlaut „mit Ende Dezember 2021“ durch den Wortlaut „mit Ablauf des 31. März 2022“ ersetzt.
5. Dem § 79 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 80 samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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