197. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Z 4 lit. c sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.
1a. § 735 Abs. 2 lautet:
„(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
- 1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
- 2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“
1b. Im § 735 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
1c. Im § 735 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.
1d. § 735 Abs. 3b lautet:
„(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“
1e. Im § 735 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:
„(3c) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.
(3d) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“
1f. Im § 735 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.
2. In § 747 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
3. In § 750 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Dachverband hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, die bis 22. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS-CoV-2 erhalten haben, über das Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 zu informieren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
4. Im § 750 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.
5. Nach § 759 wird folgender § 760 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021
§ 760. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:
- 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;
- 2. mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.
(2) Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 376 Z 2 wird der Ausdruck „Z 6“ durch den Ausdruck „Z 5a“ ersetzt.
2. In § 384 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 371 wird der Ausdruck „Art. 16“ durch den Ausdruck „Art. 19“ ersetzt.
2. In § 378 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „LVG“ ersetzt.
2a. § 258 Abs. 2 lautet:
„(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
- 1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
- 2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.“
2b. Im § 258 Abs. 2a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
2c. Im § 258 Abs. 3a wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „14. Dezember 2021“ ersetzt.
2d. § 258 Abs. 3b lautet:
„(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.“
2e. Im § 258 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:
„(3c) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.
(3d) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.“
2f. Im § 258 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ ersetzt.
3. In § 263 Abs. 1 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
4. Nach § 271 wird folgender § 272 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021
§ 272. (1) § 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.“
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