137. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, BGBl. I Nr. 64/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „140 Millionen Euro“ durch den Betrag „150 Millionen Euro“ ersetzt.
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)