134. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 223/2020-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. Juli 2021, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge „von Pensionen“ in § 19 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 112/2011 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- IV. Die aufgehobene Wortfolge ist in den beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Kogler
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