132. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Kündigung des Vertrages zwischen Arbeitskraft und Überlasser ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einzuhalten, sofern nicht durch Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag eine längere Frist festgesetzt ist. Durch Kollektivvertrag können von § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, abweichende Regelungen festgelegt werden.“
2. Dem § 23 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2021 tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die Änderung des § 1159 ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft tritt.“
Van der Bellen
Kurz
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