130. Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 59/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 105a Vertraulichkeit von Informationen“
2. Nach § 37 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 , ABl Nr. L 231 vom 06.09.2019 S. 1 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“
3. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Antrag gemäß Abs. 2 muss in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Standarddatenformaten vorgelegt werden.“
4. § 105 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verfahren nach dem III. Abschnitt finden die lit. c bis g keine Anwendung.“
5. § 105a samt Überschrift lautet:
„Vertraulichkeit von Informationen
§ 105a. (1) Der Antragsteller kann unter Angabe nachprüfbarer Gründe die Behörde darum ersuchen, dass bestimmte Teile von im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Abschnitt übermittelten Informationen gemäß Abs. 2 vertraulich behandelt werden.
(2) Auf Ersuchen des Antragstellers darf die Behörde eine vertrauliche Behandlung nur für die folgenden Informationen gewähren, wenn der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darlegt, dass deren Offenlegung seinen Interessen erheblich schaden könnte:
- 1. Informationen gemäß Artikel 39 Abs. 2 lit. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 2. DNA-Sequenzinformationen, außer über Sequenzen, die für den Nachweis, die Identifizierung und die Quantifizierung des Transformationsereignisses verwendet werden, und
- 3. Zuchtprofile und Zuchtstrategien.
(3) Die Behörde hat nach vorheriger Anhörung des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und den Antragsteller über ihre Entscheidung zu unterrichten.
(4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt die Informationen gemäß Abs. 2 offenzulegen, soweit die Offenlegung zum Schutz dieser Güter geeignet ist.
(5) Wird ein Antrag gemäß § 37 Abs. 2 oder § 55 Abs. 1 zurückgezogen, so hat die Behörde die Vertraulichkeit über Informationen, um die nach den Abs. 1 bis 3 ersucht oder die gewährt wurde, zu wahren.“
6. § 112 lautet:
„§ 112. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG , ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001 S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG , ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S.1, und die Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, ABl. L 125 vom 21.5.2009 S. 75, umgesetzt.“
7. Nach § 113d wird folgender § 113e samt Überschrift eingefügt:
„§ 113e. Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 37 Abs. 2a, 55 Abs. 2a, 105 Abs. 2, 105a samt Überschrift und 112 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2021 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)