127. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz - 2. C-HG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz - 2. C-HG), BGBl. I Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und 3 und § 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Sommersemester 2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und im Wintersemester 2021/22“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „der Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf COVID-19“ durch die Wortfolge „ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ ersetzt.
Van der Bellen
Kurz
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