121. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 1503 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Abweichend von Abs. 15 tritt § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurden.“
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 430 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.“
2. Nach § 430 Abs. 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 79 wird nach Abs. 173 folgender Abs. 174 angefügt:
„(174) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende September 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Juli bis September 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate Juli bis September 2021 nicht anzuwenden.“
2. § 81 Abs. 17 lautet:
„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“
Van der Bellen
Kurz
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