vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 81/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt

81. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, mit der die Verordnung über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt geändert wird

Aufgrund von § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt, BGBl. II Nr. 377/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 und § 6 Abs. 5 werden die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 und § 7 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

3. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
    1. a) jedes Bundesministerium;
    2. b) zusätzlich ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung des jeweils für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständigen Bundesministeriums;
    3. c) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
    4. d) Bundesdenkmalamt.“

4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „einmalige“ durch das Wort „mehrmalige“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 lautet:

„Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.“

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.“

Kogler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)