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BGBl II 76/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Verordnung: 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

76. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.“

2. Der bisherige § 6 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und der nunmehrige Abs. 7 lautet:

„(7) Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.“

3. In § 10 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 4a wird nach dem Wort „Bewohnern“ die Wortfolge „eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA),“ eingefügt und die Wortfolge „mindestens gleichwertig“ durch das Wort „höher“ ersetzt.

5. In § 10 Abs. 10 Z 5 entfällt die Wortfolge „wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind“.

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“

7. In § 11 Abs. 4 erster Satz entfällt zweimal das Wort „bettenführenden“ und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt sinngemäß für Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer für das Einlassen ihrer Mitarbeiter und das Betreten durch Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer.“

8. § 11 Abs. 5 entfällt, die Abs. 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.

9. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“

11. § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wort- und Zeichenfolge „17. Februar 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Februar 2021“ ersetzt.

12. Dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.“

Anschober

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