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BGBl II 535/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

535. Verordnung: Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

535. Zweite Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021 wird verordnet:

§ 1. Bis 30. Juni 2022 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  1. 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung;
  2. 2. Ansuchen um Neuverteilung der Ratenbeträge im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Brunner

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