495. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 24. November 2021 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Niederösterreich
M 5/2021/XXVI/99/5
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich;
- 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
- 3. fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.
Betreuung von Aufzügen
§ 2. Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 104,08 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen je weiteres Geschoß um 13,46 €. Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung eines Aufzuges sowie die allfällige notwendige Reinigung der Aufzugskabinen und des Maschinenraumes zu verstehen.
Freizeiteinrichtungen
§ 3. (1) Für die Betreuung und Pflege von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 16,07 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts).
(2) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,30 € zu errechnen ist. Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3678 €, für das Bewässern 0,3812 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6305 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,90 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 237,08 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 140,23 € monatlich je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 172,50 € monatlich je Kessel.
(4) Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, erhöht sich der Grundbezug um 259,31 € monatlich je Kessel.
(5) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 13,43 €.
(6) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer von Anlagen nach Abs. 1 bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird, in allen übrigen Fällen nur dann, wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 213,66 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 61,20 € monatlich.
(8) Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Abs. 7 Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 13,43 €.
Tief- und Palettengaragen
§ 6. Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2021/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.
Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter
§ 7. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungs-, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 16,10 €
- 2. Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 11,94 €.
(2) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 65,68 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 8. (1) Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Begünstigungsklausel
§ 9. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
Geltungstermin
§ 10. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 24. November 2020, M 7/2020/XXVI/99/7, BGBl. II Nr. 526/2020, und tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Binder
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