482. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 119 Abs. 6 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, wird verordnet:
Die Nummernübertragungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 48/2012 idF BGBl. II Nr. 365/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge „innerhalb von 14 Tagen“ durch die Wortfolge „innerhalb eines Monats“ ersetzt.
2. In § 11 wird die Wortfolge „innerhalb von 14 Tagen“ durch die Wortfolge „innerhalb eines Monats“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf kein Entgelt verlangt werden.“
4. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummer kein Entgelt verlangt werden.“
5. § 13 Abs. 1a, 2a und 4 werden aufgehoben.
Steinmaurer
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